6. Zusammenfassend ist die Beschwerde teilweise dahingehend gutzuheissen, dass der Beschwerdeführer nur unter Anordnung von Ersatzmassnahmen aus der Untersuchungshaft zu entlassen ist. 7. 7.1. Der Beschwerdeführer unterliegt mit seiner Beschwerde, soweit er seine voraussetzungslose Haftentlassung verlangt. Es rechtfertigt sich somit, die obergerichtlichen Verfahrenskosten gestützt auf Art. 428 Abs. 1 StPO zu 2/3 auf die Staatskasse zu nehmen und im Übrigen (zu 1/3) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. 7.2. Der Beschwerdeführer stellt in seiner Beschwerde ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Soweit er obsiegt, wird sein diesbezügliches Gesuch gegenstandslos.