5.4. Die Ersatzmassnahmen sind einstweilen bis zum Ablauf der ursprünglich angeordneten Untersuchungshaft bis zum 28. Juni 2022 zu befristen und der Beschwerdeführer unverzüglich aus der Haft zu entlassen. Da die Dauer der Ersatzmassnahmen derjenigen der ursprünglich angeordneten Untersuchungshaft entspricht und es sich dabei darüber hinaus um die erstmalige Anordnung handelt, ist die Dauer ohne weiteres verhältnismässig. Der Beschwerdeführer wird darauf hingewiesen, dass im Falle der Zuwiderhandlung anstelle dieser Ersatzmassnahmen wieder Untersuchungshaft angeordnet werden kann (Art. 237 Abs. 5 StPO).