5.3. Dementsprechend ist anstelle von Untersuchungshaft dem Beschwerdeführer (erstens) die Auflage zu machen, jegliche direkte oder indirekte Kontaktaufnahme mit C., H. und I., J. und D. zu unterlassen und jeglichen ungewollt zustande gekommenen Kontakt der Staatsanwaltschaft Lenzburg- Aarau unverzüglich zu melden. Als Ausdruck dieses Kontaktverbots ist es dem Beschwerdeführer auch untersagt, sich ohne triftigen Grund an Orten aufzuhalten, an denen er konkret damit rechnen muss, auf diese Personen zu treffen, wie insbesondere deren Wohn- und Arbeitsort. Dies entspricht der zusätzlichen Anordnung eines Rayonverbots.