Die Ausführungen der Gutachter lassen darauf schliessen, dass sich der Beschwerdeführer im Wissen darum, dass ihm bei jeglicher Zuwiderhandlung gegen solche auferlegten Verbote bzw. einer solchen Weisung die Versetzung in Untersuchungshaft droht (vgl. hierzu Art. 237 Abs. 5 StPO, wonach das Gericht die Ersatzmassnahmen jederzeit widerrufen, andere Ersatzmassnahmen anordnen oder auch Untersuchungshaft anordnen kann), daran halten würde.