Die von den Gutachtern empfohlenen Ersatzmassnahmen erscheinen erforderlich, um die festgestellte Ausführungsgefahr bannen zu können. Sie sind dem Beschwerdeführer auch zumutbar (vgl. dazu seine wenn auch nur eventualiter gestellten Begehren in der Beschwerde hinsichtlich Auflagen und Kontaktverbot/Rayonverbot). Die Ausführungen der Gutachter lassen darauf schliessen, dass sich der Beschwerdeführer im Wissen darum, dass ihm bei jeglicher Zuwiderhandlung gegen solche auferlegten Verbote bzw. einer solchen Weisung die Versetzung in Untersuchungshaft droht (vgl. hierzu Art.