Die neurologische Untersuchung wird nicht zur unmittelbaren Gefahrenkontrolle empfohlen (vgl. Gutachten S. 52) und wird von der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau nicht (mehr) angeordnet bzw. der Beschwerdeführer willigt offenbar darin ein (vgl. Schreiben der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 9. Juni 2022, Beilage zur Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 17. Juni 2022). Die Anordnung einer ambulanten psychiatrischen Behandlung erachtet auch die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts als angezeigt, gestützt auf die nur beschränkte Wirkungsdauer der vorliegenden Anordnung (bis 28. Juni 2022) und der notwendigen Umsetzungsdauer wird darauf indessen verzichtet.