Risikosenkend erachten die Gutachter somit ein Kontakt- und Rayonverbot, ein Waffenbesitz- und Trageverbot sowie die Weisung zur ambulanten psychiatrischen Behandlung. Die neurologische Untersuchung wird nicht zur unmittelbaren Gefahrenkontrolle empfohlen (vgl. Gutachten S. 52) und wird von der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau nicht (mehr) angeordnet bzw. der Beschwerdeführer willigt offenbar darin ein (vgl. Schreiben der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 9. Juni 2022, Beilage zur Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 17. Juni 2022).