Im nunmehr vorliegenden Gutachten führen die Gutachter aus, dass sich die aktuelle Risikokonstellation/Gefährlichkeit nach einer allfälligen Haftentlassung in ihrem Ausmass mit begleitenden/kontrollierenden Massnahmen nachhaltig senken lasse (Gutachten S. 51). Unmittelbar und bis auf weiteres sollte dem Beschwerdeführer ein Kontakt- und Rayonverbot erteilt werden, welches sich auf die aktuell geschädigten Personen (Ehefrau, Söhne und sonstige geschädigten Personen) beziehen sollte. Zudem sollte dem Beschwerdeführer das Verbot erteilt werden, Waffen zu besitzen bzw. mit sich zu führen.