5.2. Die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts hielt mit Entscheid SBK.2022.118 vom 21. April 2022 fest, dass sich ohne das Vorliegen eines Kurzgutachtens nicht hinlänglich verlässlich beurteilen lasse, ob einer allfälligen Gefährlichkeit des Beschwerdeführers mit Ersatzmassnahmen ausreichend Rechnung getragen werden könne (E. 4.2).