4.5. Angesichts dieser gutachterlichen Ausführungen ist die Bejahung von Ausführungsgefahr durch das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau nicht zu beanstanden. 5. 5.1. Unter dem Aspekt der Verhältnismässigkeit ist insbesondere zu prüfen, ob der festgestellten Ausführungsgefahr durch Ersatzmassnahmen (Art. 237 Abs. 2 StPO) hinreichend Rechnung getragen werden kann. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau hielt Ersatzmassnahmen für unzureichend (E. 7).