(schweren) Gewalttat gegenüber seiner Familie in Erscheinung treten könnte, sei in seinem Ausmass unmittelbar abhängig davon, ob begleitete (Ersatz-)Massnahmen umgesetzt würden oder nicht. Unter der Annahme, dass keine Massnahmen umgesetzt würden, werde das Risiko des Beschwerdeführers zur Begehung einer (schweren) Gewalttat (also eine konkrete Umsetzung der Inhalte seiner bislang geäusserten Drohungen) gegenüber dem bezeichneten Personenkreis als gegenüber der durchschnittlichen Normalbevölkerung deutlich erhöht bewertet (S. 50).