bleiben könne, ob C. die Drohungen ernst genommen habe und dadurch in Angst und Schrecken versetzt worden sei (E. 3.2.2). Im Übrigen ist auf die (nicht näher substantiierte) Behauptung des Beschwerdeführers mit der Unwahrscheinlichkeit einer Verurteilung im Rahmen dieses Beschwerdeverfahrens nicht weiter einzugehen. 4. 4.1. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau hat in der angefochtenen Verfügung Ausführungsgefahr bejaht (E. 6.2). 4.2. Ausführungsgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 2 StPO besteht, wenn ernsthaft zu befürchten ist, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen. -6-