Es ist somit nicht zu beanstanden, dass das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau in der angefochtenen Verfügung (E. 6.1) den diesbezüglichen dringenden Tatverdacht weiterhin bejaht hat. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Verurteilungswahrscheinlichkeit (betreffend den Vorwurf zum Nachteil von C.) liege unter 50 % (vgl. Beschwerde S. 1), kann auf die Ausführungen der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts im Entscheid vom 21. April 2022 verwiesen werden, wonach Ausführungsgefahr (vgl. dazu unten E. 4) an sich gar keinen dringenden Tatverdacht auf ein Verbrechen oder Vergehen voraussetze und damit an sich auch offen