Einzig durch das Vorliegen eines allfälligen (nicht aktenkundigen) Antrages auf Sistierung hat sich entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (vgl. Beschwerde S. 1) der dringende Tatverdacht der Drohung gegenüber von C. auch nicht abgeschwächt. Sodann hat D. ihren Strafantrag wegen des Vorwurfs der Drohung nicht zurückgezogen (vgl. auch dazu die Ausführungen im Antrag der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau auf Abweisung des Haftentlassungsgesuches vom 2. Mai 2022, S. 3 [HA.2022.223]). Es ist somit nicht zu beanstanden, dass das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau in der angefochtenen Verfügung (E. 6.1) den diesbezüglichen dringenden Tatverdacht weiterhin bejaht hat.