180 Abs. 2 lit. a StGB) – wie auch der Vorwurf der Nötigung zum Nachteil von C. – bislang nicht durch die Staatsanwaltschaft Lenzburg- Aarau sistiert worden (vgl. dazu die Ausführungen im Antrag der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau auf Abweisung des Haftentlassungsgesuches vom 2. Mai 2022, S. 3 [HA.2022.223]). Einzig durch das Vorliegen eines allfälligen (nicht aktenkundigen) Antrages auf Sistierung hat sich entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (vgl. Beschwerde S. 1) der dringende Tatverdacht der Drohung gegenüber von C. auch nicht abgeschwächt.