2.2. Der amtliche Verteidiger von A. nahm am 30. Mai 2022 Stellung zum eigenhändigen Haftentlassungsgesuch vom 19. Mai 2022 und beantragte die Gutheissung des Gesuches und die umgehende Freilassung von A., eventualiter die Anordnung von Ersatzmassnahmen. 2.3. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau wies das Haftentlassungsgesuch mit Verfügung vom 31. Mai 2022 ab. -3-