Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2022.182 (HA.2022.261; STA.2022.1013) Art. 211 Entscheid vom 23. Juni 2022 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichter Egloff Gerichtsschreiberin Groebli Arioli Beschwerde- A._____, führer […] z.Zt.: Bezirksgefängnis Baden, Ländliweg 2, 5400 Baden amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Julian Burkhalter, […] Beschwerde- Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, gegnerin Seetalplatz, Bahnhofstrasse 4, 5600 Lenzburg 1 Anfechtungs- Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom gegenstand 31. Mai 2022 betreffend die Abweisung des Haftentlassungsgesuchs in der Strafsache gegen A._____ -2- Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau führt gegen A. eine Strafuntersu- chung wegen mehrfacher Drohung, Nötigung, mehrfacher Beschimpfung und übler Nachrede. Sie liess ihn deswegen am 28. März 2022 festneh- men. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 30. März 2022 ver- setzte das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau A. mit Verfü- gung vom 31. März 2022 einstweilen bis zum 28. Juni 2022 in Untersu- chungshaft. Die dagegen erhobene Beschwerde wies die Beschwerdekam- mer in Strafsachen des Obergerichts mit Entscheid vom 21. April 2022 ab, soweit darauf eingetreten wurde. A. stellte mehrere handschriftliche Haftentlassungsgesuche, die er mit Ein- gabe vom 25. April 2022 zurückzog, so dass das Zwangsmassnahmenge- richt des Kantons Aargau mit Verfügung vom 28. April 2022 drei Verfahren zufolge Rückzugs als gegenstandslos von der Kontrolle abschrieb. Mit Schreiben vom 27. April 2022 reichte A. erneut ein Haftentlassungsge- such ein, welches vom Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau mit Verfügung vom 6. Mai 2022 abgewiesen wurde. 2. 2.1. Mit Schreiben vom 19. Mai 2022 stellte A. bei der Staatsanwaltschaft Lenz- burg-Aarau ein weiteres, handschriftlich verfasstes Gesuch um Entlassung aus der Untersuchungshaft. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau leitete das Gesuch am 23. Mai 2022 an das Zwangsmassnahmengericht des Kan- tons Aargau weiter mit dem Antrag auf Abweisung. 2.2. Der amtliche Verteidiger von A. nahm am 30. Mai 2022 Stellung zum ei- genhändigen Haftentlassungsgesuch vom 19. Mai 2022 und beantragte die Gutheissung des Gesuches und die umgehende Freilassung von A., eventualiter die Anordnung von Ersatzmassnahmen. 2.3. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau wies das Haftentlas- sungsgesuch mit Verfügung vom 31. Mai 2022 ab. -3- 3. 3.1. Mit Eingabe vom 3. Juni 2022 reichte A. bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts Beschwerde ein mit dem Antrag, die Verfü- gung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 31. Mai 2022 sei aufzuheben und er sei umgehend aus der Untersuchungs- haft zu entlassen. Eventualiter beantragte er die Anordnung von Ersatz- massnahmen unter Androhung der Versetzung in Untersuchungshaft. 3.2. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau verzichtete mit Ein- gabe vom 9. Juni 2022 unter Hinweis auf die Begründung des angefochte- nen Entscheids auf eine Vernehmlassung. 3.3. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau beantragte mit Beschwerdeant- wort vom 10. Juni 2022, die Beschwerde sei unter Kostenfolgen abzuwei- sen. 3.4. Mit Eingabe vom 14. Juni 2022 reichte die Staatsanwaltschaft Lenzburg- Aarau ergänzend zur Beschwerdeantwort vom 10. Juni 2022 das foren- sisch-psychiatrische Gutachten vom 30. Mai 2022 zu den Akten. 3.5. Mit Eingabe vom 17. Juni 2022 nahm der Beschwerdeführer Stellung zur Ergänzung der Beschwerdeantwort vom 14. Juni 2022. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. Die verhaftete Person kann Entscheide über die Anordnung, die Verlänge- rung und die Aufhebung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft bei der Beschwerdeinstanz mit Beschwerde anfechten (Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. c StPO). Mit Verfügung vom 31. Mai 2022 wies das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau das Haftentlassungsgesuch des Beschwerdeführers ab. Beschwerdeausschlussgründe gemäss Art. 394 StPO liegen nicht vor. Die Voraussetzungen für das Eintreten auf die gegen diese Verfügung gerich- tete Beschwerde sind erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass, so dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO) einzutreten ist. -4- 2. Grundsätzlich bleibt die beschuldigte Person in Freiheit. Gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO ist Untersuchungs- und Sicherheitshaft nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend ver- dächtig ist (Tatverdacht) und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht (Fluchtgefahr; lit. a), Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Kollusionsgefahr; lit. b), oder durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer er- heblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat (Fortsetzungsgefahr; lit. c). Haft ist ferner zulässig, wenn ernsthaft zu befürchten ist, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen (Ausführungsgefahr; Art. 221 Abs. 2 StPO). Das zuständige Gericht ordnet gemäss Art. 237 Abs. 1 StPO an Stelle der Untersuchungs- oder der Sicherheitshaft eine oder mehrere mildere Mass- nahmen an, wenn diese den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen. Untersu- chungshaft darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO). 3. 3.1. Bei der Überprüfung des dringenden Tatverdachts eines Verbrechens oder Vergehens (Art. 221 Abs. 1 Ingress StPO) ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweise vorzunehmen. Zu prüfen ist vielmehr, ob auf- grund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete An- haltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung des Beschwerdeführers an dieser Tat vorliegen, die Untersuchungsbehörden somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Im Haftprüfungsverfahren genügt der Nachweis von konkreten Verdachts- momenten, wonach das untersuchte Verhalten mit erheblicher Wahr- scheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte. Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen lässt keinen Raum für ausgedehnte Beweismassnahmen. Zur Frage des dringenden Tatverdachts hat das Haft- gericht weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen noch dem erkennenden Strafgericht vorzugreifen. Vorbehalten bleibt allenfalls die Ab- nahme eines liquiden Alibibeweises (BGE 137 IV 122 E. 3.2 mit Hinwei- sen). Ob die vorhandenen Beweise und Indizien schliesslich für eine Ver- urteilung des Beschwerdeführers ausreichen werden, ist eine Frage, wel- che das Sachgericht zu beantworten haben wird. Dieses wird eine einge- hende Würdigung der Aussagen aller Beteiligten und ihres Aussageverhal- tens sowie der weiteren Beweisergebnisse vorzunehmen haben (BGE 137 IV 122 E. 3.3). -5- 3.2. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau hat den allgemeinen Haftgrund des dringenden Tatverdachts eines Verbrechens oder Verge- hens (Art. 221 Abs. 1 Ingress StPO) u.a. bezüglich des Tatbestands der Drohung zum Nachteil von C., der Ehefrau des Beschwerdeführers (Art. 180 Abs. 2 StGB), in der Verfügung vom 31. März 2022 mit schlüssiger Begründung bejaht (E. 4.2.4). Insbesondere ist dieser Tatvorwurf als Offi- zialdelikt (Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB) – wie auch der Vorwurf der Nötigung zum Nachteil von C. – bislang nicht durch die Staatsanwaltschaft Lenzburg- Aarau sistiert worden (vgl. dazu die Ausführungen im Antrag der Staatsan- waltschaft Lenzburg-Aarau auf Abweisung des Haftentlassungsgesuches vom 2. Mai 2022, S. 3 [HA.2022.223]). Einzig durch das Vorliegen eines allfälligen (nicht aktenkundigen) Antrages auf Sistierung hat sich entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (vgl. Beschwerde S. 1) der drin- gende Tatverdacht der Drohung gegenüber von C. auch nicht abge- schwächt. Sodann hat D. ihren Strafantrag wegen des Vorwurfs der Dro- hung nicht zurückgezogen (vgl. auch dazu die Ausführungen im Antrag der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau auf Abweisung des Haftentlassungs- gesuches vom 2. Mai 2022, S. 3 [HA.2022.223]). Es ist somit nicht zu be- anstanden, dass das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau in der angefochtenen Verfügung (E. 6.1) den diesbezüglichen dringenden Tatverdacht weiterhin bejaht hat. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Verurteilungswahrscheinlichkeit (betreffend den Vorwurf zum Nachteil von C.) liege unter 50 % (vgl. Beschwerde S. 1), kann auf die Aus- führungen der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts im Entscheid vom 21. April 2022 verwiesen werden, wonach Ausführungsge- fahr (vgl. dazu unten E. 4) an sich gar keinen dringenden Tatverdacht auf ein Verbrechen oder Vergehen voraussetze und damit an sich auch offen bleiben könne, ob C. die Drohungen ernst genommen habe und dadurch in Angst und Schrecken versetzt worden sei (E. 3.2.2). Im Übrigen ist auf die (nicht näher substantiierte) Behauptung des Beschwerdeführers mit der Unwahrscheinlichkeit einer Verurteilung im Rahmen dieses Beschwerde- verfahrens nicht weiter einzugehen. 4. 4.1. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau hat in der angefoch- tenen Verfügung Ausführungsgefahr bejaht (E. 6.2). 4.2. Ausführungsgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 2 StPO besteht, wenn ernst- haft zu befürchten ist, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Ver- brechen auszuführen, wahrmachen. -6- Die Ausführungsgefahr stellt einen selbstständigen gesetzlichen Haftgrund dar. Er verlangt nicht zwangsläufig noch zusätzlich einen dringenden Tat- verdacht eines bereits begangenen (untersuchten) Delikts. Die Haft wegen Ausführungsgefahr als freiheitsentziehende Zwangsmassnahme muss ver- hältnismässig sein. Die rein hypothetische Möglichkeit der Verübung von Delikten sowie die Wahrscheinlichkeit, dass nur geringfügige Straftaten verübt werden, reichen nicht aus, um Haft wegen Ausführungsgefahr zu begründen. Bei der Annahme, dass eine Person ein schweres Verbrechen begehen könnte, ist Zurückhaltung geboten. Erforderlich ist eine sehr un- günstige Prognose. Nicht Voraussetzung ist hingegen, dass die verdäch- tige Person bereits konkrete Anstalten getroffen hat, um die befürchtete Tat zu vollenden. Vielmehr genügt es, wenn die Wahrscheinlichkeit einer Aus- führung aufgrund einer Gesamtbewertung der persönlichen Verhältnisse sowie der Umstände als sehr hoch erscheint. Besonders bei drohenden schweren Gewaltverbrechen ist dabei auch dem psychischen Zustand der verdächtigen Person bzw. ihrer Unberechenbarkeit oder Aggressivität Rechnung zu tragen. Je schwerer die angedrohte Straftat ist, desto eher rechtfertigt sich eine Inhaftierung, wenn die vorhandenen Fakten keine ge- naue Risikoeinschätzung erlauben (BGE 140 IV 19 E. 2.1.1). Die Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, kann auch konkludent erfolgen (BGE 137 IV 339 E. 2.4). Die Möglichkeit der Anordnung von Präventivhaft entfällt, wenn sich die Drohung "lediglich" auf die Ausführung eines Verge- hens im Sinne von Art. 10 Abs. 3 StGB bezieht (BGE 137 IV 122 E. 5.2 und 5.3). 4.3. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau hat die von der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau geltend gemachte Ausführungsgefahr mit Hinweis auf die bisherigen Ausführungen in der Haftverfügung vom 31. März 2022, den Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts im Entscheid vom 21. April 2022 sowie der Haftverfügung vom 6. Mai 2022 bejaht und festgestellt, dass noch kein Gefährlichkeitsgut- achten vorliege (E. 6.2). Inzwischen liegt ein solches vor. 4.4. Dr. med. E., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, sowie Dipl. Psych. F., Fachpsychologe Rechtspsychologie FSP, haben im Rahmen der gegen den Beschwerdeführer geführten Strafuntersuchung am 30. Mai 2022 ein Gefährlichkeitsgutachten erstattet (Beilage zur Beschwer- deergänzung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 14. Juni 2022). Darin führten die Gutachter aus, dass sich unter Berücksichtigung aller dar- gestellter Faktoren und deren forensischer Gewichtung vorläufig ein deut- lich belastetes Risikoprofil auf Seiten des Beschwerdeführers ergebe. Das Risiko für erneute Drohungen insbesondere gegenüber Familienmitglie- dern werde als hoch erachtet. Das Risiko, dass der Beschwerdeführer den Inhalt seiner Drohungen in Tat umsetzen könnte, mithin also mit einer -7- (schweren) Gewalttat gegenüber seiner Familie in Erscheinung treten könnte, sei in seinem Ausmass unmittelbar abhängig davon, ob begleitete (Ersatz-)Massnahmen umgesetzt würden oder nicht. Unter der Annahme, dass keine Massnahmen umgesetzt würden, werde das Risiko des Be- schwerdeführers zur Begehung einer (schweren) Gewalttat (also eine kon- krete Umsetzung der Inhalte seiner bislang geäusserten Drohungen) ge- genüber dem bezeichneten Personenkreis als gegenüber der durchschnitt- lichen Normalbevölkerung deutlich erhöht bewertet (S. 50). 4.5. Angesichts dieser gutachterlichen Ausführungen ist die Bejahung von Aus- führungsgefahr durch das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aar- gau nicht zu beanstanden. 5. 5.1. Unter dem Aspekt der Verhältnismässigkeit ist insbesondere zu prüfen, ob der festgestellten Ausführungsgefahr durch Ersatzmassnahmen (Art. 237 Abs. 2 StPO) hinreichend Rechnung getragen werden kann. Das Zwangs- massnahmengericht des Kantons Aargau hielt Ersatzmassnahmen für un- zureichend (E. 7). 5.2. Die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts hielt mit Ent- scheid SBK.2022.118 vom 21. April 2022 fest, dass sich ohne das Vorlie- gen eines Kurzgutachtens nicht hinlänglich verlässlich beurteilen lasse, ob einer allfälligen Gefährlichkeit des Beschwerdeführers mit Ersatzmassnah- men ausreichend Rechnung getragen werden könne (E. 4.2). Im nunmehr vorliegenden Gutachten führen die Gutachter aus, dass sich die aktuelle Risikokonstellation/Gefährlichkeit nach einer allfälligen Haftent- lassung in ihrem Ausmass mit begleitenden/kontrollierenden Massnahmen nachhaltig senken lasse (Gutachten S. 51). Unmittelbar und bis auf weite- res sollte dem Beschwerdeführer ein Kontakt- und Rayonverbot erteilt wer- den, welches sich auf die aktuell geschädigten Personen (Ehefrau, Söhne und sonstige geschädigten Personen) beziehen sollte. Zudem sollte dem Beschwerdeführer das Verbot erteilt werden, Waffen zu besitzen bzw. mit sich zu führen. Schliesslich stellten insbesondere eine ambulante psychiat- risch-psychologische Behandlung und die noch nicht erfolgte neurologi- sche Untersuchung wichtige Aspekte zur Klärung der belastenden Situa- tion des Beschwerdeführers dar. Der Beschwerdeführer habe gegenüber den Gutachtern mit seinem Wort "als Sizilianer" versichert, dass er allfällige Massnahmen akzeptieren und diese befolgen werde (Gutachten S. 51 ff.). -8- Risikosenkend erachten die Gutachter somit ein Kontakt- und Rayonverbot, ein Waffenbesitz- und Trageverbot sowie die Weisung zur ambulanten psy- chiatrischen Behandlung. Die neurologische Untersuchung wird nicht zur unmittelbaren Gefahrenkontrolle empfohlen (vgl. Gutachten S. 52) und wird von der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau nicht (mehr) angeordnet bzw. der Beschwerdeführer willigt offenbar darin ein (vgl. Schreiben der Staats- anwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 9. Juni 2022, Beilage zur Stellung- nahme des Beschwerdeführers vom 17. Juni 2022). Die Anordnung einer ambulanten psychiatrischen Behandlung erachtet auch die Beschwerde- kammer in Strafsachen des Obergerichts als angezeigt, gestützt auf die nur beschränkte Wirkungsdauer der vorliegenden Anordnung (bis 28. Juni 2022) und der notwendigen Umsetzungsdauer wird darauf indes- sen verzichtet. Die von den Gutachtern empfohlenen Ersatzmassnahmen erscheinen er- forderlich, um die festgestellte Ausführungsgefahr bannen zu können. Sie sind dem Beschwerdeführer auch zumutbar (vgl. dazu seine wenn auch nur eventualiter gestellten Begehren in der Beschwerde hinsichtlich Auflagen und Kontaktverbot/Rayonverbot). Die Ausführungen der Gutachter lassen darauf schliessen, dass sich der Beschwerdeführer im Wissen darum, dass ihm bei jeglicher Zuwiderhandlung gegen solche auferlegten Verbote bzw. einer solchen Weisung die Versetzung in Untersuchungshaft droht (vgl. hierzu Art. 237 Abs. 5 StPO, wonach das Gericht die Ersatzmassnah- men jederzeit widerrufen, andere Ersatzmassnahmen anordnen oder auch Untersuchungshaft anordnen kann), daran halten würde. 5.3. Dementsprechend ist anstelle von Untersuchungshaft dem Beschwerde- führer (erstens) die Auflage zu machen, jegliche direkte oder indirekte Kon- taktaufnahme mit C., H. und I., J. und D. zu unterlassen und jeglichen un- gewollt zustande gekommenen Kontakt der Staatsanwaltschaft Lenzburg- Aarau unverzüglich zu melden. Als Ausdruck dieses Kontaktverbots ist es dem Beschwerdeführer auch untersagt, sich ohne triftigen Grund an Orten aufzuhalten, an denen er konkret damit rechnen muss, auf diese Personen zu treffen, wie insbesondere deren Wohn- und Arbeitsort. Dies entspricht der zusätzlichen Anordnung eines Rayonverbots. Zweitens ist dem Beschwerdeführer zu verbieten, Schuss- und Stichwaffen zu tragen bzw. mit sich zu führen. Drittens ist – in Ergänzung zu den gutachterlich empfohlenen Ersatzmass- nahmen – der Beschwerdeführer zu verpflichten, unverzüglich alle Reise- papiere zu Handen der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau abzugeben, um der nach wie vor bestehende Fluchtgefahr (vgl. angefochtene Verfü- gung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom -9- 31. Mai 2022 E. 6.3 f.), die vom Beschwerdeführer nicht substantiiert be- stritten wird, begegnen zu können. 5.4. Die Ersatzmassnahmen sind einstweilen bis zum Ablauf der ursprünglich angeordneten Untersuchungshaft bis zum 28. Juni 2022 zu befristen und der Beschwerdeführer unverzüglich aus der Haft zu entlassen. Da die Dauer der Ersatzmassnahmen derjenigen der ursprünglich angeordneten Untersuchungshaft entspricht und es sich dabei darüber hinaus um die erstmalige Anordnung handelt, ist die Dauer ohne weiteres verhältnismäs- sig. Der Beschwerdeführer wird darauf hingewiesen, dass im Falle der Zu- widerhandlung anstelle dieser Ersatzmassnahmen wieder Untersuchungs- haft angeordnet werden kann (Art. 237 Abs. 5 StPO). 6. Zusammenfassend ist die Beschwerde teilweise dahingehend gutzuheis- sen, dass der Beschwerdeführer nur unter Anordnung von Ersatzmassnah- men aus der Untersuchungshaft zu entlassen ist. 7. 7.1. Der Beschwerdeführer unterliegt mit seiner Beschwerde, soweit er seine voraussetzungslose Haftentlassung verlangt. Es rechtfertigt sich somit, die obergerichtlichen Verfahrenskosten gestützt auf Art. 428 Abs. 1 StPO zu 2/3 auf die Staatskasse zu nehmen und im Übrigen (zu 1/3) dem Beschwer- deführer aufzuerlegen. 7.2. Der Beschwerdeführer stellt in seiner Beschwerde ein Gesuch um Gewäh- rung der unentgeltlichen Rechtspflege. Soweit er obsiegt, wird sein diesbe- zügliches Gesuch gegenstandslos. Der gestellte Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege kann sich nur auf die Befreiung von Verfahrenskosten oder von einer Vorschuss- leistung beziehen. Nachdem vom Beschwerdeführer als beschuldigter Per- son keine Vorschussleistung einverlangt wurde und nachdem der Be- schwerdeführer als beschuldigte Person (anders als eine Privatkläger- schaft gestützt auf Art. 136 Abs. 2 lit. b StPO) weder einen gesetzlich noch einen verfassungsmässig begründeten Anspruch auf endgültige Befreiung von Verfahrenskosten hat (vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts 6B_847/2017 vom 7. Februar 2018 E. 5), ist sein Gesuch abzuweisen, so- weit es nicht gegenstandslos geworden ist. - 10 - 7.3. Der Beschwerdeführer beantragt, es sei für das Beschwerdeverfahren MLaw Julian Burkhalter, Rechtsanwalt, als amtlicher Verteidiger zu bestel- len. Mit Verfügung der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau vom 6. Ap- ril 2022 wurde MLaw Julian Burkhalter, Rechtsanwalt, als amtliche Vertei- digung des Beschwerdeführers eingesetzt. Nach der Praxis der Beschwer- dekammer in Strafsachen des Obergerichts dauert die amtliche Verteidi- gung bis zum Widerruf und gilt somit auch für das vorliegende Beschwer- deverfahren. Auf das vom Beschwerdeführer (erneut) gestellte Gesuch um Bewilligung der amtlichen Verteidigung für das Beschwerdeverfahren ist deshalb mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten. Die dem amtlichen Verteidiger des Beschwerdeführers auszurichtende Entschädigung wird am Ende des Hauptverfahrens durch die zuständige Instanz festgelegt (Art. 135 Abs. 2 StPO). Weil die Kosten für die amtliche Verteidigung Verfahrenskosten sind (Art. 422 Abs. 2 lit. a StPO), ist diese Entschädigung vom Beschwerdeführer zu 1/3 zurückzufordern (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung des Zwangs- massnahmengerichts des Kantons Aargau vom 31. Mai 2022 aufgehoben und wie folgt abgeändert: 1. Das Haftentlassungsgesuch wird teilweise gutgeheissen. Der Beschul- digte ist unverzüglich aus der Haft zu entlassen. 2. Anstelle der Untersuchungshaft werden einstweilen bis zum 28. Juni 2022 folgende Ersatzmassnahmen angeordnet: 2.1. Dem Beschuldigten wird unter Strafandrohung von Art. 292 StGB im Widerhandlungsfall verboten, sich C., H. und I., J. und D. näher als 200 Meter anzunähern oder sich im Umkreis von näher als 200 Meter ihrer Wohnorte, ihrer Arbeitsorte sowie anderen regelmässigen und bekannten Aufenthaltsorten aufzuhalten. Bei zufälligem Aufeinandertreffen hat er sich umgehend zu entfernen. Dem Beschuldigten wird unter Strafandrohung von Art. 292 StGB im Widerhandlungsfall verboten, mit C., H. und I., J. und D. auf jedwelche Art - 11 - Kontakt aufzunehmen und zu pflegen, namentlich auf persönlichem, tele- fonischem, schriftlichem oder elektronischem Weg oder über Drittperso- nen, dies auch dann nicht, wenn die Kontaktaufnahme durch die oben ge- nannten Personen selber oder über Drittpersonen erfolgt. Art. 292 StGB lautet: "Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beam- ten unter Hinweis auf die Strafandrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft." 2.2. Dem Beschuldigten wird unter Strafandrohung von Art. 292 StGB im Widerhandlungsfall das Tragen und Mitführen von Schuss- und Stichwaf- fen verboten. 2.3. Der Beschuldigte wird verpflichtet, unverzüglich alle Reisepapiere (Reise- pass, Identitätskarte usw.) zu Handen der Staatsanwaltschaft Lenzburg- Aarau abzugeben. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau wird angewie- sen, die zuständigen Behörden über die Ausweis- und Schriftensperre zu informieren, damit der Beschuldigte keine neuen Reisepapiere beantragen kann. 3. Der Beschuldigte ist berechtigt, bei der Staatsanwaltschaft jederzeit schriftlich oder mündlich zu Protokoll eine Aufhebung der Ersatzmassnah- men zu beantragen. Das Gesuch ist kurz zu begründen (Art. 237 Abs. 5 und Art. 228 StPO analog). 4. Der Beschuldigte wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das Gericht die Ersatzmassnahmen jederzeit widerrufen, andere Ersatzmassnahmen oder die Untersuchungs- oder die Sicherheitshaft anordnen kann, wenn neue Umstände dies erfordern oder die beschuldigte Person die ihr ge- machten Auflagen nicht erfüllt (Art. 237 Abs. 5 StPO). 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Be- schwerdeverfahren wird abgewiesen, soweit es nicht zufolge teilweiser Gutheissung der Beschwerde gegenstandslos geworden ist oder darauf nicht einzutreten ist. 3. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 1'000.00 sowie den Auslagen von Fr. 68.00, zusammen Fr. 1'068.00 werden dem Beschwerdeführer zu 1/3 mit Fr. 356.00 auferlegt und zu 2/3 auf die Staatskasse genommen. - 12 - Zustellung an: […] Mitteilung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 23. Juni 2022 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Richli Groebli Arioli