3. Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, dem Beschuldigten eine Entschädigung in Höhe von Fr. 1'475.50 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)