Die Verteidigerin des Beschuldigten hat keine Kostennote eingereicht. Die Entschädigung ist von der Beschwerdekammer in Strafsachen daher ermessensweise festzulegen. Diesbezüglich ist zu berücksichtigen, dass die Verteidigerin die Beschwerde (9 Seiten) sowie die Stellungnahme (2 Seiten) zu studieren und eine Beschwerdeantwort (8 Seiten) verfassen musste. Bei dieser Sachlage erscheint ein Aufwand von sechs Stunden als angemessen. Ein Abweichen vom Regelstundenansatz ist nicht angezeigt.