7. Weitere in Frage kommende Tatbestände werden durch die Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. So scheitern die Tatbestände des Betrugs (Art. 146 StGB) und der arglistigen Vermögensschädigung (Art. 151 StGB) ebenfalls am nicht vorhandenen Vermögensschaden. Damit ist keinerlei strafbares Verhalten des Beschuldigten ersichtlich, womit die Nichtanhandnahme des Verfahrens zu Recht erfolgt ist und folglich auch offenbleiben kann, ob die Strafantragsfrist durch die Beschwerdeführerin gewahrt wurde. Im Ergebnis ist die Beschwerde abzuweisen.