6.2. Wie oben ausgeführt (E. 5.2.), ist weder ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin durch die zeitweilige Umbuchung der Einnahmen auf ein Konto des Beschuldigten in ihren güterrechtlichen Ansprüchen geschädigt wurde noch dass der Beschuldigte dies auch nur versucht hätte. Der Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung entfällt damit von vornherein. - 10 -