Vielmehr ist von stetiger Ersatzbereitschaft (für die vom gemeinsamen Konto abgezogenen Beträge) auszugehen. Dies zeigt sich auch daran, dass der Beschuldigte die überwiesenen Beträge im Dezember 2021 wieder auf ein gemeinsames Konto überwiesen hatte. Abgesehen davon verfügen die Parteien über namhaftes Vermögen (vier Liegenschaften), mit welchen der Beschuldigte im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung allfällig unbegründete Bezüge auszugleichen hätte. Dies war ihm mit Sicherheit bekannt, womit ihm auch aus diesem Grund Ersatzbereitschaft zu attestieren ist.