Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschuldigte während knapp eines Jahres die auf gemeinsame Konti geflossenen Einnahmen auf ein anderes, einzig auf ihn lautendes Konto überwiesen hatte. Gestützt auf seine Sachverhaltsdarstellung, welche mit Beschwerdeantwortbeilage 4 plausibilisiert wird und welcher die Beschwerdeführerin nichts Substanzielles entgegen zu halten vermag, besteht keinerlei Verdacht dafür, dass der Beschuldigte damit den Willen hatte, güterrechtliche Ansprüche der Beschwerdeführerin zu vereiteln. Vielmehr ist von stetiger Ersatzbereitschaft (für die vom gemeinsamen Konto abgezogenen Beträge) auszugehen.