Mit Beschwerdeantwortbeilage 4 sei mitnichten geklärt, ob der Beschuldigte alle Mietzinseinnahmen einzig effektiv auf dieses Konto transferiert oder ob er diese nicht doch für sich verwendet habe. Dies mag zutreffen, allerdings bedarf es für die Klärung dieser Frage und damit zur Schaffung eines ausreichenden Tatverdachts keiner staatsanwaltlicher Untersuchung. Die Beschwerdeführerin hat Zugriff auf die gemeinsamen Konti, womit sie selber in der Lage ist, die jeweiligen Umbuchungen nachzuverfolgen, insbesondere nachdem sie nun in Besitz von Beschwerdeantwortbeilage 4 ist. Dasselbe gilt im Übrigen hinsichtlich ihres Verdachts, wonach der Beschuldigte die Gelder vom Konto [