Dem Auszug des Kontos [IBAN] (Beschwerdeantwortbeilage 4) lässt sich dieser Vorgang (Überweisung von Fr. 17'470.90 auf ein gemeinsames Konto) ohne Weiteres entnehmen. Die Beschwerdeführerin bestreitet dies nicht, bringt aber in ihrer Stellungnahme vom 3. August 2022 vor, dass sich aus diesem Kontoauszug ergebe, dass der Beschuldigte die gemeinsamen Konti ohne ihre Zustimmung leergeräumt habe. Mit Beschwerdeantwortbeilage 4 sei mitnichten geklärt, ob der Beschuldigte alle Mietzinseinnahmen einzig effektiv auf dieses Konto transferiert oder ob er diese nicht doch für sich verwendet habe.