Gemäss Beschwerdeführerin haben die Parteien im Eheschutzurteil vereinbart, die Liegenschaftskonten erst im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung zu "klären" (vgl. Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau vom 14. Februar 2022 [ZSU.2021.249], E. 3, S. 8). Mit Beschwerdeantwort (S. 5 und S. 7) führt der Beschuldigte aus, dass er, nachdem im Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen (SF.2021.11) eine Kontenzugriffsbeschränkung für die Beschwerdeführerin verfügt worden sei, das Konto, welches nur auf seinen Namen laute und worauf er seit anfangs 2021 die Mieteinnahmen vom gemeinsamen Konto überwiesen habe, per