Klage des Beschuldigten hin – die E. und die F. an, der Beschwerdeführerin die Zugriffsberechtigung für die fünf Bankkonten zu sperren, was wiederum belegt, dass die Vermögenswerte gerade nicht zur ständigen Verfügbarkeit der Beschwerdeführerin gehalten werden mussten, sondern der Beschuldigte zur Erfüllung seiner Verwaltungsaufgaben vielmehr darauf angewiesen war, dass die Beschwerdeführerin kein Geld von den Konten abziehen konnte. Dass der Entscheid des Bezirksgerichts Brugg schliesslich durch das Obergericht des Kantons Aargau aufgehoben wurde, vermag am Gesagten nichts zu ändern, zumal das Obergericht lediglich zum Schluss kam,