Bereits daraus ergibt sich, dass der Beschuldigte nicht verpflichtet war, die Vermögenswerte zur ständigen Verfügung der Beschwerdeführerin zu halten und ihn im vorliegenden Fall auch keine Werterhaltungspflicht traf. Aufgrund der stetig anfallenden und teils variablen Kosten der vier Liegenschaften wäre ihm dies gar nicht möglich gewesen, was sich zweifellos auch im Hinblick auf die unvorhersehbaren Kosten (bspw. defekte Heizung, Wasserschaden etc.) ergibt, für welche möglicherweise gar Rückstellungen zu tätigen waren. Mit Entscheid vom 1. November 2021 wies das Bezirksgericht Brugg – auf -8-