zeit fristgerecht zu befriedigen, andernfalls sowohl ihm wie auch der Beschwerdeführerin vollstreckungsrechtliche Massnahmen gedroht hätten (vgl. auch Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau vom 14. Februar 2022 [Beschwerdeantwortbeilage 3], E. 4.3.3.). Bereits daraus ergibt sich, dass der Beschuldigte nicht verpflichtet war, die Vermögenswerte zur ständigen Verfügung der Beschwerdeführerin zu halten und ihn im vorliegenden Fall auch keine Werterhaltungspflicht traf.