Im vorliegenden Fall war es unbestrittenermassen die Aufgabe des Beschuldigten, die im Gesamteigentum der Ehegatten stehenden vier Liegenschaften zu bewirtschaften, was mit Vereinbarung vom 3. November 2016 bzw. den Zusatzvereinbarungen vom 18. und 21. November 2016 im Rahmen des Eheschutzverfahrens vor dem Bezirksgericht Brugg (SF.2016.42) schriftlich festgehalten wurde (vgl. Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau vom 14. Februar 2022 [Beschwerdeantwortbeilage 3], Aktenzusammenzug E. 1.2.). Der Beschuldigte war folglich dazu verpflichtet, sämtliche Kreditoren im Zusammenhang mit den vier Liegenschaften jeder-