Wirtschaftliche Fremdheit bedeutet nichts anderes, als dass gegenüber dem Täter ein obligatorischer Anspruch besteht. Entsprechend erscheinen Vermögenswerte nur dann als fremd, wenn der Täter verpflichtet ist, sie ständig zur Verfügung des Treugebers zu halten (vgl. NIGGLI/RIEDO, a.a.O., Art. 138 N 110). Der Täter muss in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht handeln (NIGGLI/RIEDO, a.a.O., Art. 138 N 113). An unrechtmässiger Bereicherungsabsicht kann es fehlen, wenn der Täter sog. Ersatzbereitschaft aufweist, d.h. Ersatzwillen und Ersatzfähigkeit. Der Täter muss mithin zum Zeitpunkt der Tat den Willen haben, fristgerecht Ersatz zu leisten, und darüber hinaus fähig sein, dies zu tun