5. 5.1. Wer ihm anvertraute Vermögenswerte unrechtmässig in seinem oder eines anderen Nutzen verwendet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB). Die Tathandlung besteht in einem Verhalten des Täters, durch welches er eindeutig seinen Willen bekundet, den obligatorischen Anspruch des Treugebers zu vereiteln (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_701/2020 vom 11. Juni 2021 E. 3.1). Das Tatobjekt ist für den Täter nicht rechtlich, sondern nur wirtschaftlich fremd. Wirtschaftliche Fremdheit bedeutet nichts anderes, als dass gegenüber dem Täter ein obligatorischer Anspruch besteht.