Diese Konten hätten nur auf den Namen des Beschuldigten gelautet und auch nur er habe darauf zugreifen können. Somit habe er der Beschwerdeführerin für die gemeinsamen Vermögenswerte dauerhaft und vorsätzlich die Verfügungsmacht entzogen (Strafanzeige, S. 3; Beschwerde, S. 6).