3.3. Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass der Beschuldigte berechtigt gewesen sei, Zahlungen ab den gemeinsamen Konten vorzunehmen, soweit diese die Liegenschaftsunterhaltskosten betroffen hätten. Er sei jedoch nicht berechtigt gewesen, Privatbezüge zu tätigen (Strafanzeige, S. 3). Am 1. März 2021 habe der Beschuldigte sämtliche der fünf gemeinsamen Konten leergeräumt und veranlasst, dass auf diesen Konten ab 1. März 2021 eingehende Mietzinszahlungen jeweils sofort wieder abgebucht und auf Konten des Beschuldigten übertragen würden. Diese Konten hätten nur auf den Namen des Beschuldigten gelautet und auch nur er habe darauf zugreifen können.