Die Beschwerdeführerin habe während dieser Zeit weiterhin Einsicht in die Bewegungen der gemeinsamen Liegenschaftskonten gehabt. Vom neu eingerichteten Zahlungskonto habe die Beschwerdeführerin jeden Monat einen Kontoauszug erhalten, so dass sie die Ein- und Ausgänge auch auf diesem Konto lückenlos habe verfolgen und nachvollziehen können (Beschwerdeantwort, S. 5).