Nach Eingang der Mietzinsen habe der Beschuldigte diese Einnahmen jeweils auf das neu errichtete Zahlungskonto übertragen und Rechnungen für die Liegenschaften von diesem neuen Zahlungskonto bezahlt. Die Hypothekarzinsen und die Amortisationsbeiträge seien weiterhin von den auf beide Parteien lautenden Liegenschaftskonten abgebucht worden, so dass der Beschuldigte die erforderlichen Mittel zum Fälligkeitszeitpunkt rechtzeitig wieder auf das jeweilige gemeinsame Liegenschaftskonto habe überweisen müssen. Die Beschwerdeführerin habe während dieser Zeit weiterhin Einsicht in die Bewegungen der gemeinsamen Liegenschaftskonten gehabt.