3.2. Bezüglich der Tatvorwürfe gesteht der Beschuldigte mit Beschwerdeantwort ein, die noch auf den Liegenschaftskonten verbliebenen Mieteinnahmen auf ein Bankkonto überwiesen zu haben, auf welches die Beschwerdeführerin nicht habe zugreifen können, da sie bereits mehrere unberechtigte Bezüge von den gemeinsamen Konten getätigt haben soll. Diesen Schritt habe er der Beschwerdeführerin vorher angekündigt. Die Mieteinnahmen seien fortan weiterhin auf die gemeinsamen Konten geflossen. -6-