Strafanzeige, S. 3). Hierfür eröffneten die Parteien bereits vor Jahren fünf Bankkonten (vier Privatkonten bei der E. sowie ein Hypothekarzinskonto bei der F.), wobei sowohl die Beschwerdeführerin wie auch der Beschuldigte Verfügungsmacht über die Konten innehatten (vgl. Strafanzeige, S. 2; Beschwerdeantwort, S. 4). Zu Beginn des Jahres 2021 soll die Beschwerdeführerin eigenmächtig Bezüge vom Liegenschaftskonto getätigt haben, worauf der Beschuldigte Strafanzeige gegen sie erstattete (Beschwerdeantwort, S. 4).