3. 3.1. In tatsächlicher Hinsicht kann den Akten entnommen werden, dass die getrenntlebenden Ehegatten seit längerer Zeit Konflikte austragen, woraus sowohl Strafverfahren wie auch familienrechtliche Verfahren resultierten (vgl. Beschwerdeantwort, S. 3; Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau vom 14. Februar 2022 [Beschwerdeantwortbeilage 3], Aktenzusammenzug; Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 6. April 2022 [Beschwerdeantwortbeilage 2]).