ein rechtzeitiger Strafantrag vorausgesetzt ist, was von der Beschwerdeführerin nicht bestritten wird. Die Rechtzeitigkeit des Strafantrags kann im vorliegenden Fall in der Tat davon abhängen, ob es sich bei den in Frage kommenden Delikten um sog. Zustands- oder Dauerdelikte handelt. Für die Beantwortung dieser Frage ist in einem ersten Schritt zu prüfen, welche Tatbestände vorliegend erfüllt sein könnten bzw. eindeutig nicht erfüllt sind, wobei im letzteren Fall die Nichtanhandnahme des Verfahrens ohnehin zu Recht erfolgt wäre. -5-