2.2. Massgebend für das Vorliegen der privilegierten Beziehung ist der Zeitpunkt der Tat (vgl. NIGGLI/RIEDO, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, Art. 138 N 148). Die Parteien waren zum Zeitpunkt der vorgeworfenen Tat verheiratet und somit Angehörige im Sinne des Gesetzes (vgl. Art. 110 Abs. 1 StGB), womit für die im Raum stehenden Tatbestände (vgl. Art. 138 Ziff. 1 Abs. 4 StGB; Art. 146 Abs. 3 StGB; Art. 151 StGB; Art. 158 Ziff. 3 StGB) ein rechtzeitiger Strafantrag vorausgesetzt ist, was von der Beschwerdeführerin nicht bestritten wird.