An den Geldern, welche sich vor den "Umbuchungen" des Beschuldigten auf den gemeinsamen Konten befunden hätten, sei die Beschwerdeführerin mit einer Quote von 50% berechtigt. Gleiches habe für die Mietzinszahlungen zu gelten, welche die Mieter ab dem 1. März 2021 weiter einbezahlt hätten und der Beschuldigte dann auf ein oder mehrere Fremdkonten transferiert habe. Diese Gelder, welche der Beschuldigte hätte verwalten müssen, würden als dem Beschuldigten anvertraut gelten.