Weiter stehe zum aktuellen Zeitpunkt nicht fest, dass sich der Beschuldigte – entgegen der Wertung in der angefochtenen Verfügung – eindeutig nicht strafbar gemacht habe, zumal durch die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach noch gar nicht eruiert worden sei, zu welchem Zeitpunkt und von welchen Konten der Beschuldigte Geld transferiert habe. An den Geldern, welche sich vor den "Umbuchungen" des Beschuldigten auf den gemeinsamen Konten befunden hätten, sei die Beschwerdeführerin mit einer Quote von 50% berechtigt.