diese einbezahlt worden und nicht durch die Beschwerdeführerin. Insofern würden diese Zahlungen keine durch die Beschwerdeführerin anvertraute Vermögenswerte i.S.v. Art. 138 Ziff. 1 StGB darstellen. Der Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung i.S.v. Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB sei mangels Schaden nicht einschlägig. Ob der Beschuldigte ab einem eigenen Konto oder ab einem der gemeinsamen Konten Bezüge getätigt habe, sei güterrechtlich irrelevant. Alleine der Entzug des Zugriffs auf die Vermögenswerte der relevanten Konten stelle keinen Schaden dar, zumal die Verwaltung der Liegenschaften und damit der einschlägigen Konten alleine dem Beschuldigten zugewiesen sei.