Ferner sei im beanzeigten Vorgehen des Beschuldigten kein Straftatbestand ersichtlich. Der Beschuldigte sei verpflichtet gewesen, die gemeinsamen Liegenschaften zu verwalten. Hingegen sei er nicht verpflichtet gewesen, die Bankkonten (dauerhaft) der Beschwerdeführerin zur Verfügung zu halten. Die Mietzinszahlungen der Liegenschaftsmieter seien zudem durch -4-