2. 2.1. 2.1.1. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach kam in der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung zum Schluss, dass sowohl der Tatbestand der Veruntreuung wie auch die weiteren in Frage kommenden Tatbestände der unrechtmässigen Aneignung oder der ungetreuen Geschäftsbesorgung einen fristgerechten Strafantrag voraussetzen würden, soweit sie zum Nachteil einer angehörigen Person begangen worden seien. Im vorliegenden Fall sei die Strafantragsfrist durch die Beschwerdeführerin nicht eingehalten worden, womit bereits deshalb das Verfahren nicht anhand zu nehmen sei.