1. Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft sind gemäss Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO mit Beschwerde anfechtbar. Nachdem vorliegend keine Beschwerdeausschlussgründe im Sinne von Art. 394 StPO bestehen, ist die Beschwerde zulässig. Die weiteren Voraussetzungen für ein Eintreten auf die Beschwerde sind erfüllt und geben zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass (vgl. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.