3.2. Die mit Verfügung der Verfahrensleiterin vom 20. Juni 2022 innert zehntägiger Frist eingeforderte Sicherheit von Fr. 1'000.00 leistete die Beschwerdeführerin am 1. Juli 2022. -3- 3.3. Mit Beschwerdeantwort vom 12. Juli 2022 beantragte die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen. 3.4. Mit Datum vom 14. Juli 2022 reichte der Beschuldigte eine Beschwerdeantwort ein und beantragte die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. 3.5. Am 3. August 2022 reichte die Beschwerdeführerin unaufgefordert eine Stellungnahme ein. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: