" 1. Die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 6. Mai 2022 sei in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Beschwerdegegnerin anzuweisen, ein Untersuchungsverfahren betreffend den Beschuldigten anzuheben beziehungsweise durchzuführen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin beziehungsweise der Staatskasse des Kantons Aargau."