" 1. Die Strafsache (Strafanzeige, Strafklage) wird nicht an die Hand genommen (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). 2. Die Kosten gehen zu Lasten des Staates (Art. 423 StPO). 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen (Art. 430 Abs. 1 StPO)." Die Nichtanhandnahmeverfügung wurde am 12. Mai 2022 von der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau genehmigt. 3. 3.1. Gegen die ihr am 23. Mai 2022 zugestellte Nichtanhandnahmeverfügung erhob A. (fortan: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 2. Juni 2022 Beschwerde mit folgenden Anträgen: